11.2013 Deponie-Streichung abgelehnt

Gem. Erläuterungsbericht 4882b zum Richtplan (Artikel 519) wurde der Antrag den Deponie-Standort zu streichen abgelehnt:

Mehrere Einwendende beantragen, die Deponie Wiesendangen, Ruchegg zu streichen.

Die Deponie Ruchegg wurde vom Kantonsrat im Rahmen der Teilrevision des kantonalen Richtplans «Versorgung, Entsorgung» 2009 festgesetzt. Im Zuge der damaligen Evaluation der Deponiestandorte wurde das Ausschlusskriterium «Lärm und Staub durch Deponiebetrieb» angewendet, d.h. wenn Siedlungen oder Bauzonen näher als 300 m entfernt sind, wird der Standort ausgeschlossen. Im Fall Wiesendangen Ruchegg kommt das Kriterium nicht zum Tragen. Zwar liegen die Wohnliegenschaften an der Hausackerstrasse weniger als 300 m vom Standort Ruchegg entfernt, dazwischen liegt jedoch die auf einem Damm geführte Autobahn.
Weder Lärm noch Staub kann somit von der Deponie über die Autobahn zu den Häusern gelangen. Die Zusatzbelastungen durch Mehrverkehr aus einem allfälligen Deponiebetrieb liegen weit innerhalb der Fluktuation der Belastungen aus dem Autobahnverkehr. Die Zusatzbelastung ist vernachlässigbar.

Diese Begründung hat allerdings nicht mit der Realität zu tun. Bei Ostwind kanalisiert sich die Luft im zulaufenden Landspitz (links Autobahn/Eggwald, rechts das Waldstück im Bereich vom Sulzergraben), was im Steinegg deutlich zu spüren ist.
Selbst ohne den starken Ostwind kann je nach Wetter der Nebel beobachtet werden, wie er von der Deponie langsam über die Lärmschutzwand zieht
Ebenfalls ist die Lärmschutzwand stellenweise tiefer als die Gebäudehöhe (direkte Sicht auf Deponie). Wie sich hier die Lärmschutzwand als Schutz anbieten soll, kann wohl kaum ernsthaft begründet werden.